Kontaktdaten-Erhebungspflicht bei Begräbnissen

 

Die Kontaktdaten-Erhebungspflicht in § 18 erfordert für Verantwortliche der Zusammenkunft (wie zB. Begräbnis) die Erhebung von:

– Vor- und Familienname (eine Person pro Haushalt) sowie

– Telefonnummer und Mailadresse (sofern vorhanden.)

 

Es ist eine Aufbewahrungspflicht von 28 Tagen sowie der anschließenden Vernichtung/ Löschung der Daten geregelt.

Die Pflicht nach § 18 Abs. 8 gilt nicht bei Zusammenkünften, die überwiegend im Freien stattfinden (nach § 18 Abs. 1 wird die Grenze für den Aufenthalt in geschlossenen Räumlichkeiten bei 15 Minuten liegen)

Da Begräbnisse ausdrücklich erfasst sind, wird unserer Einschätzung nach die Situation in „Räumlichkeiten zur Religionsausübung“ (zB: Kirche) von den Glaubensgemeinschaften zu regeln sein.

In allen anderen Fällen wird in geschlossenen Räumlichkeiten daher eine Kontaktdaten-Erhebungspflicht vorliegen.

 


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